weiter zu gehen verbiete das Gesetz (Praxis des Bundesgerichts 1978 Nr. 135 S. 334 f).Trotz der auffällig zurückhaltenden Formulierung ("allenfalls ...") ist das Bundesgericht offensichtlich bereit, unter den erwähnten Voraussetzungen den Verzicht auf die Bevormundung nach Art, 371 GB zuzulassen. Es ist deshalb im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Nachweis dafür erbracht ist, dass die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Verurteilten ausser Betracht fallen. 2. Durch die Verbindung von Schutzaufsicht mit trinkerfürsorgerischen Massnahmen wird ein umfassenderer Schutz des Beschwerdeführers angestrebt, als die Schutzaufsicht allein gewähren könnte.