allenfalls könnte in Art. 371 ZGB bloss eine widerlegbare Vermutung erblickt werden in dem Sinne, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (bzw. der Antritt der Strafe) stets zur Bevormundung führe, wenn nicht der Nachweis geleistet werde, dass im konkreten Fall die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Verurteilten ausser Betracht fallen würden; weiter zu gehen verbiete das Gesetz (Praxis des Bundesgerichts 1978 Nr. 135 S. 334