371 ZGB höchstens dann erwägen lasse, wenn feststehe, dass nach den gegebenen Umständen eine persönliche Betreuung des Verurteilten und die Wahrung von Vermögensinteressen völlig ausser Betracht falle, Sodann wird gesagt, Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 371 ZGB (die in BGE 91 II 173 dargelegt wurden) seien derart eindeutig, dass die Nichtanwendung dieser Bestimmung trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen in der Tat nur in einem ausserordentlichen Fall in Frage komme; allenfalls könnte in Art.