Justizdirektion vom 14. März 1972). Nunmehr liegt ein neuer Entscheid des Bundesgerichts vom 16. März 1978 vor, worin u. a. gesagt wird, das Bundesgericht habe in Entscheiden vom 10. Februar 1972 und vom 15. Februar 1973 daran festgehalten, dass sich ein Verzicht auf Entmündigung nach Art. 371 ZGB höchstens dann erwägen lasse, wenn feststehe, dass nach den gegebenen Umständen eine persönliche Betreuung des Verurteilten und die Wahrung von Vermögensinteressen völlig ausser Betracht falle, Sodann wird gesagt, Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art.