Ein unveröffentlichter Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern geht offenbar in die gleiche Richtung (BVR 1978 S. 299).Die Zürcher Praxis scheint die Bevormundung nach Art. 371 ZGB nur noch dann anordnen zu wollen, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Betroffenen oder der Öffentlichkeit einen praktischen Sinn hat, was in jedem Falle individuell zu prüfen sei (ZVW 1972 Nr. 15 S. 93 ff, Kreisschreiben der Kant. Justizdirektion vom 14. März 1972).