concreto nicht mit einem Falle zu tun habe, in welchem die einem Vormund obliegenden Aufgaben - persönliche Betreuung des Haftgefangenen und Wahrung von Vermögensinteressen desselben - unter den gegebenen Umständen offensichtlich völlig ausser Betracht fallen würden. Gestützt auf die in BGE 91 II 170 ff (1965) erfolgte Auslegung von Art. 371 ZGB, wo in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Entmündigung nicht ausgeschlossen wird, verzichtet die Praxis des Zivilamtsgerichts Bern und der Vormundschaftsbehörde der Stadt Bern in ausserordentlichen Fällen auf die Entmündigung. Ein unveröffentlichter Entscheid des Appellationshofes des Kantons