mehr als ein Jahr. Angesichts der gesetzlichen Regelung, so führt das Bundesgericht in BGE 91 II 170 ff aus, könne es sich nur fragen, ob die Entmündigung auch bei einer effektiven Strafdauer von mindestens einem Jahr ausnahmsweise, unter besonderen des Nachweises bedürfenden Umständen, unterbleiben dürfe und solle: dann nämlich, wenn diese Massnahme weder dem Inhaftierten Schutz und Fürsorge bieten können noch der Sicherheit anderer Personen diene, sondern statt irgendwelchen Nutzens bloss beträchtliche Nachteile mit sich bringe.