Die in Art. 371 ZGB genannten Voraussetzungen der Entmündigung sind erfüllt. Insbesondere beträgt die nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Strafzeit (zu welcher auch die 9 Monate Strafrest gelten, für welche die bedingte Entlassung gewährt wird, da diese die Vormundschaft nicht aufhebt, Art. 432 Abs. 2 ZGB) mehr als ein Jahr.