Die Reststrafe beträgt 9 Monate. Das Departement beantragte dem zuständigen Oberamt, M. S. unter Vormundschaft zu stellen. Entsprechend diesem Antrag ordnete das Oberamt die Entmündigung nach Art. 371 ZGB und § 122 EGZGB an. M. S. erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, seit seiner Verhaftung am 23. Oktober 1976 habe er keinen Vormund gehabt; jetzt, zwei Monate vor der Entlassung solle noch Art. 371 ZGB zur Anwendung kommen. Das sei unnötig, zu seiner persönlichen Hilfe habe er ja den Schutzaufsichtspatron zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: 1. Die in Art.