SOG 1978 Nr. 25 Art. 371 ZGB. Zur Frage, ob und wann von der Bevormundung wegen mindestens einjähriger Freiheitsstrafe abgesehen werden darf. Das Schwurgericht des Kantons Solothurn hatte M. S. wegen wiederholter Brandstiftung und verschiedener Eigentums- und Strassenverkehrsdelikte zu 26 Monaten Gefängnis verurteilt. Im gleichen Urteil wurde ein bedingter Strafvollzug, der für 6 Monate Gefängnis gewährt worden war, widerrufen. - Mit Verfügung vom 24. Juli 1978 entliess das Polizeidepartement des Kantons Solothurn M. S. auf den 29. September 1978 bedingt aus der Strafanstalt. Die Reststrafe beträgt 9 Monate.