{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-25_1978-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37412128c7c590fa009580512981e01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.08.1978 ZZ.1978.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevormundung wegen einer Freiheitsstrafe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "8e1a00f6c4b9b652d07e05317e576588", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.08.1978 ZZ.1978.25\nRegeste:\nBevormundung wegen einer Freiheitsstrafe\n\n\n2. Durch die Verbindung von Schutzaufsicht mit trinkerfürsorgerischen Massnahmen wird ein umfassenderer Schutz des Beschwerdeführers angestrebt, als die Schutzaufsicht allein gewähren könnte. Es ist aber nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in einer äusserst prekären finanziellen Situation steckt. Nach dem Urteil des Schwurgerichts hat er Zivilforderungen aus den beiden Brandstiftungsfällen von rund 517'000 Franken anerkannt. Wie der Beschwerdeführer, bei dem es sich nach dem bei den Akten des Schwurgerichts befindlichen Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik um einen wenig differenzierten, unintelligenten (IQ 85) jungen Mann handelt, bei dem noch Neigungen zu Verstimmungen und Willensschwäche als wesentliche Charakterzüge vorhanden sind (die als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit angenommen werden können), sich in dieser finanziellen Misere ohne Hilfe eines gesetzlichen Vertreters zurechtfinden könnte, ist nicht einzusehen. Dies gilt umso mehr, als der Schutzaufsicht Schuldenregulierungen in diesem Ausmass und mit solchen Auswirkungen - auch wenn sie freiwillig dazu bereit wäre - kaum zugemutet werden könnten; ganz abgesehen davon, dass sie den Beschwerdeführer gegen dessen Willen weder vertreten noch zu Schadenersatzleistungen verpflichten könnte. Da der unheilvolle Einfluss des Alkohols noch nicht gebannt ist und die Gefahr deliktischer Rückfälle besteht, ist der Einsatz aller in Frage kommenden Hilfen, inklusive Vormundschaft, angezeigt, umso mehr als sogar das Schutzaufsichtsamt die Bevormundung empfiehlt. Der Nachweis, dass die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Beschwerdeführers ausser Betracht fallen, ist somit nicht erbracht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1978"}