Das müsste genauer untersucht werden, gegebenenfalls mit einem Gutachten. Eine nähere Untersuchung kann aber unterbleiben, weil, wie gesagt, die betreffenden Auslagen ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können. Es bleibt somit dabei, dass die Kläger nur Fr. 4'127.60 fordern können. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1978