Im übrigen handelt es sich hier um einen Schaden, der Frau S. und nicht der Erbengemeinschaft erwuchs. Es ist in keiner Weise dargetan, dass der Schaden - z. B. auf Grund von Gewährleistung - auf die Erbengemeinschaft zurückgefallen wäre. Diese kann aber gegenüber der Gemeinde nicht Schaden geltend machen, der einem andern erwachsen ist. Schliesslich ist auch gar nicht beweismässig klargestellt, welche Vor- und Nachteile die Verschiebung des Baues nach Süden zur Folge hatte. Dem finanziellen Nachteil betreffend Stützmauer stehen eventuell auch Vorteile dieser Lage gegenüber. Das müsste genauer untersucht werden, gegebenenfalls mit einem Gutachten.