wenn ihr die Aufwendungen, die sie dafür hatten, ersetzt werden, ist ihr Schaden aus materieller Enteignung gedeckt. Nachher verschenkte sie - immer nach Angaben vor Verwaltungsgericht - das neue Grundstück Nr. 294 der Frau S. Als diese zu bauen begann, wusste man noch nicht, dass im Hang eine Stützmauer nötig sein werde; der Architekt nahm vielmehr an, es gehe ohne Stützmauer. Hinterher zeigte sich dann die Stützmauer als unumgänglich. Es ist nun nicht einzusehen, wieso das Risiko betreffend Festigkeit des Hanges von der Gemeinde zu tragen wäre. Im übrigen handelt es sich hier um einen Schaden, der Frau S. und nicht der Erbengemeinschaft erwuchs.