Dass sie das nicht konnte und an den betreffenden Hang bauen musste, sei die Folge des Bebauungsplans und deshalb ein Schaden, der zur materiellen Enteignung gehöre. Der Ansicht der Erbengemeinschaft kann nicht beigepflichtet werden. Die Erstellung der Stützmauer steht nicht mehr in genügend engem Zusammenhang mit der materiellen Enteignung. Wie die Kläger vor dem Verwaltungsgericht erklärt haben, besorgte und finanzierte die Erbengemeinschaft den Tausch und den Zukauf. Sie verschaffte sich damit, wie vorn dargelegt, wiederum ein entsprechendes Ausmass von Bauland; wenn ihr die Aufwendungen, die sie dafür hatten, ersetzt werden, ist ihr Schaden aus materieller Enteignung gedeckt.