Die Kläger fordern noch mehr. Sie begründen allerdings die Mehrforderung nur in einem Punkt, indem sie im besondern Ersatz der Kosten verlangen, welche der Familie S. beim Bau ihres Hauses für die Erstellung einer Stützmauer (Fr. 6'190.-) und für die vorgängige Abstützung des Hanges mit einer Spundwand (Fr. 1'750.-) anfielen. Sie machen geltend, dass diese Kosten nicht entstanden wären, wenn Familie S. im Rahmen des ursprünglichen Grundstücks Nr. 109 hätte bauen können. Dass sie das nicht konnte und an den betreffenden Hang bauen musste, sei die Folge des Bebauungsplans und deshalb ein Schaden, der zur materiellen Enteignung gehöre.