Für 150 m2 hat deshalb die Gemeinde zwar nicht den vollen Kaufpreis, wohl aber die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Gegenwert von 150 m2 vorläufig unüberbaubaren Landes zu bezahlen. Bei der Bemessung dieses Gegenwerts rechtfertigt es sich, weil die ganze Überlegung von der nachträglichen schadensvermindernden Massnahme aus geht, vom Wert 1972 auszugehen (wo der Zukauf erfolgte).Man darf nun annehmen, dass 1972 der Wert des Landes in der Parzelle E (GB Nr. 300) nicht allzu tief war, da sich nun ein zukünftiges Abtauschgeschäft mit der Gemeinde abzeichnete, das die Parzelle sanieren würde (Abtausch mit dem Areal der bisherigen Strasse, die bei Realisierung der neuen Strasse frei wird;