- Zahlt umgekehrt die Gemeinde an den Kaufpreis für die 150 m2 überhaupt nichts. d. h. zahlt sie nichts über den Betrag von Fr. 2'127.60 hinaus, fahren die Eigentümer zu schlecht, weil in diesem Falle unberücksichtigt bleibt, dass die Kläger für die 150 m2 zwar den vollen Baulandpreis bezahlt haben, aber effektiv nicht mehr Bauland als vorher besitzen. Für 150 m2 hat deshalb die Gemeinde zwar nicht den vollen Kaufpreis, wohl aber die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Gegenwert von 150 m2 vorläufig unüberbaubaren Landes zu bezahlen.