Nun fragt sich, ob die Gemeinde den Klägern auch noch den Kaufpreis dieser 150 m2 zu ersetzen hat. Ersetzt die Gemeinde den vollen Kaufpreis, dann erhalten die Kläger zuviel. Denn sie erhielten auf Grund des Zukaufes von 150 m2 nicht nur gleich viel baulich nutzbares Land wie vorher, sondern waren zudem immer noch im Besitze der vorläufig unüberbaubaren Parzelle E (neue GB Nr. 300).Diese ist aber keineswegs einfach wertlos. - Zahlt umgekehrt die Gemeinde an den Kaufpreis für die 150 m2 überhaupt nichts.