es sei verwiesen auf Parzelle A im Plan 1:500. Ein Blick auf diesen Plan zeigt, dass zur Herstellung von Überbauungsmöglichkeiten, die ungefähr den früheren Möglichkeiten entsprachen (vor dem Bauverbot), nicht 300 m2 nötig gewesen wären, sondern nur zirka die Hälfte davon. (Dass man mehr Land wollte, um u. a. ein Freibad unterzubringen, ist begreiflich, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Feststellung,) Zusätzliche 150 m2 dürften aber wirklich nötig gewesen sein, um eine ähnliche Überbauungsmöglichkeit zu schaffen, wie sie vorher bestand. Nun fragt sich, ob die Gemeinde den Klägern auch noch den Kaufpreis dieser 150 m2 zu ersetzen hat.