Es erscheint deshalb richtig, dass einerseits die schadensmindernde Massnahme zugunsten der Gemeinde berücksichtigt wird, dass aber anderseits den Klägern die Auslagen, welche ihnen aus dieser Massnahme entstanden, vergütet werden. 4. So besehen sind den Klägern - und das ist unbestritten - auf jeden Fall die Vermessungs- und Grundbuchkosten von Fr. 2'127.60 zu ersetzen. Die Kläger hatten aber auch noch den Kaufpreis für das zugekaufte Land aufzubringen. Sie kauften 300 m2 hinzu; es sei verwiesen auf Parzelle A im Plan 1:500.