Dass es möglich war, durch Tausch und Zukauf die Sachlage günstiger zu machen, war nicht Zufall, sondern entsprach den wirklichen Verhältnissen, wie sie schon 1968 bestanden, insbesondere den schon damals bestehenden Grundstückformen (die Verzahung der Grundstücke Nr. 109, 108 und 187), die es schon damals wahrscheinlich machten, dass gelegentlich eine Bereinigung zwischen den Grundeigentümern stattfinden könnte. Es erscheint deshalb richtig, dass einerseits die schadensmindernde Massnahme zugunsten der Gemeinde berücksichtigt wird, dass aber anderseits den Klägern die Auslagen, welche ihnen aus dieser Massnahme entstanden, vergütet werden.