Die Idee der Vorinstanz, dass den Klägern als einzig verbliebener Schaden aus materieller Enteignung die Kosten des Abtausches und des Zukaufes zu ersetzen seien, leuchtete grundsätzlich ein: Für die Bemessung der Entschädigung wegen materieller Enteignung ist zwar in der Regel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 964).Das wäre vorliegend der 6. Dezember 1968. Diese Regel hindert nun aber nicht, dass die schadensmindernden Massnahmen, welche die Eigentümer nachträglich ergriffen, berücksichtigt werden.