Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie für den ursprünglichen Grundstückteil Nr. 109 Süd nie eine andere Überbauung als ein einziges Einfamilienhaus gesehen hätten. Durch den Abtausch und den Zukauf konnte nun effektiv wieder in diesem Rahmen gebaut werden. Die Idee der Vorinstanz, dass den Klägern als einzig verbliebener Schaden aus materieller Enteignung die Kosten des Abtausches und des Zukaufes zu ersetzen seien, leuchtete grundsätzlich ein: