Bevor nun aber die Eigentümer eine Forderung aus materieller Enteignung erhoben, trafen sie selbst Massnahmen, um durch Abtausch und Zukauf die ungünstige Grundstücksform zu verbessern und damit die Folge des Bauverbots möglichst zu beheben. Die Tausch- und Kaufgeschäfte mit den Nachbarn verbesserten den Landbesitz der Erbengemeinschaft dergestalt, dass wieder ungefähr im selben Ausmass wie vorher gebaut werden konnte: Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie für den ursprünglichen Grundstückteil Nr. 109 Süd nie eine andere Überbauung als ein einziges Einfamilienhaus gesehen hätten.