Diese beschränkte Verwendungsmöglichkeit als Bauland wurde nun aber durch die neue Strasse aufgehoben. Das Grundstück war so geformt, dass neben der Bauverbotszone nicht mehr genug Platz zum Bauen war. Eine solche Eigentumsbeschränkung stellt nach allgemeiner Ansicht eine materielle Enteignung dar, die zu entschädigen ist. 3. Bevor nun aber die Eigentümer eine Forderung aus materieller Enteignung erhoben, trafen sie selbst Massnahmen, um durch Abtausch und Zukauf die ungünstige Grundstücksform zu verbessern und damit die Folge des Bauverbots möglichst zu beheben.