Dieser südwestliche Teil, 911 m2 gross, war von den Bauvorschriften her gesehen überbaubar (bis zum 6. Dezember 1968 bestand kein Gemeindebaureglement; seit 6. Dezember 1968 liegt das Gebiet in der Wohnzone).Es war indessen sonderbar geformt und eignete sich - ohne Zukauf oder Abtausch - keineswegs auf der ganzen Fläche zum Bauen: Gegen Nordwesten lief der Grundstückteil in eine spitzwinklige Ecke, gegen Osten in einen sehr schmalen Fortsatz aus. Zum Überbauen eignete sich nur der mittlere Teil. Diese beschränkte Verwendungsmöglichkeit als Bauland wurde nun aber durch die neue Strasse aufgehoben.