Eine materielle Enteignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der bisherige oder ein voraussichtlich künftiger Gebrauch der Sache verboten oder in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 557 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes).Im vorliegenden Fall wurde durch das Bauverbot, das mit der im Bebauungsplan eingezeichneten Strasse verbunden ist, das Grundstück Nr. 109 im südwestlichen Teil als Bauland in Frage gestellt. Dieser südwestliche Teil, 911 m2 gross, war von den Bauvorschriften her gesehen überbaubar (bis zum 6. Dezember 1968 bestand kein Gemeindebaureglement;