Wenn die Beschränkung der Baufreiheit nach den konkreten Umständen einer Enteignung gleichkommt (eine sogenannte materielle Enteignung darstellt), ist volle Entschädigung zu leisten. Eine materielle Enteignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der bisherige oder ein voraussichtlich künftiger Gebrauch der Sache verboten oder in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 557 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes).Im vorliegenden Fall wurde durch das Bauverbot, das mit der im Bebauungsplan eingezeichneten Strasse verbunden ist, das Grundstück Nr. 109 im südwestlichen Teil als Bauland in Frage gestellt.