Die Gemeinde beantragte Abweisung der Klage, soweit sie den zugestandenen Betrag übersteigt. 2. Das im Bebauungsplan zu Strassen bestimmte Land darf nicht mehr überbaut werden. Aus dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde nach § 18 Abs, 2 BauG keine Entschädigungsforderung zu. Allein, diese kantonale Bestimmung steht unter dem Vorbehalt der Eigentumsgarantie (Art. 22ter der Bundesverfassung): Wenn die Beschränkung der Baufreiheit nach den konkreten Umständen einer Enteignung gleichkommt (eine sogenannte materielle Enteignung darstellt), ist volle Entschädigung zu leisten.