Sie beantragte die Zusprechung eines Betrages von Fr. 25'000.-. Die Schätzungskommission behaftete die Einwohnergemeinde bei ihrer Erklärung, dass sie der Erbengemeinschaft den Betrag von Fr. 2'127.60 bezahle, und wies die weitergehenden Forderungen der Kläger ab. Die Erbengemeinschaft erhob gegen das Urteil beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie verlangt hier von der Gemeinde den Ersatz der Vermessungskosten und der Grundbuchgebühren sowie der Kosten von Spundwand und Stützmauer (zusammen Fr. 10'067.60) und im übrigen Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes. Die Gemeinde beantragte Abweisung der Klage, soweit sie den zugestandenen Betrag übersteigt.