Im Jahre 1971 starb J. E. Das Grundstück Nr. 109 fiel an die Erben Frau S., Frau X. und W. E. als Gesamteigentümer. Im Jahre 1972 hatte Frau S. den Wunsch, auf der südlichen Teilparzelle des Grundstücks Nr. 109 ein Einfamilienhaus zu bauen. Die Erbengemeinschaft wollte ihr das benötigte Land schenken. Wegen der erwähnten Strassenplanung war der Bau auf dem besagten Grundstück nicht mehr möglich. Die Erbengemeinschaft bemühte sich deshalb, durch Abtausch und Zukauf zu einer günstigeren Parzelle zu kommen, in der Meinung, dass sie diese dann Frau S. überlassen werden.