SOG 1978 Nr. 24 Art. 23 Abs. 3 BV. Bemessung der Entschädigung bei materieller Enteignung. Wie sind nachträgliche schadensmindernde Massnahmen des Eigentümers zu berücksichtigen? 1. Am 6. Dezember 1968 trat in H. durch Genehmigung des Regierungsrates ein Bebauungsplan in Kraft, der unter anderem auch das Grundstück Nr. 109 des J. E. tangierte. Dieses Grundstück hatte damals eine Fläche von 12 a 33 m2 und war geteilt durch die Schachenmühlestrasse. Der Bebauungsplan sieht vor, dass im Bereich des Grundstücks Nr. 109 die bisherige Schachenmühlestrasse anders geführt werden soll. Im Jahre 1971 starb J. E.