{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-24_1978-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127454&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a659665cddbec61e4d72b561fc350681"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung bei materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:50", "Checksum": "ee22354f6a363f4bf04d1ba6c55ac8ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24\nRegeste:\nEntschädigung bei materieller Enteignung\n\n\n5. Die Kläger fordern noch mehr. Sie begründen allerdings die Mehrforderung nur in einem Punkt, indem sie im besondern Ersatz der Kosten verlangen, welche der Familie S. beim Bau ihres Hauses für die Erstellung einer Stützmauer (Fr. 6'190.-) und für die vorgängige Abstützung des Hanges mit einer Spundwand (Fr. 1'750.-) anfielen. Sie machen geltend, dass diese Kosten nicht entstanden wären, wenn Familie S. im Rahmen des ursprünglichen Grundstücks Nr. 109 hätte bauen können. Dass sie das nicht konnte und an den betreffenden Hang bauen musste, sei die Folge des Bebauungsplans und deshalb ein Schaden, der zur materiellen Enteignung gehöre. Der Ansicht der Erbengemeinschaft kann nicht beigepflichtet werden. Die Erstellung der Stützmauer steht nicht mehr in genügend engem Zusammenhang mit der materiellen Enteignung. Wie die Kläger vor dem Verwaltungsgericht erklärt haben, besorgte und finanzierte die Erbengemeinschaft den Tausch und den Zukauf. Sie verschaffte sich damit, wie vorn dargelegt, wiederum ein entsprechendes Ausmass von Bauland; wenn ihr die Aufwendungen, die sie dafür hatten, ersetzt werden, ist ihr Schaden aus materieller Enteignung gedeckt. Nachher verschenkte sie - immer nach Angaben vor Verwaltungsgericht - das neue Grundstück Nr. 294 der Frau S. Als diese zu bauen begann, wusste man noch nicht, dass im Hang eine Stützmauer nötig sein werde; der Architekt nahm vielmehr an, es gehe ohne Stützmauer. Hinterher zeigte sich dann die Stützmauer als unumgänglich. Es ist nun nicht einzusehen, wieso das Risiko betreffend Festigkeit des Hanges von der Gemeinde zu tragen wäre. Im übrigen handelt es sich hier um einen Schaden, der Frau S. und nicht der Erbengemeinschaft erwuchs. Es ist in keiner Weise dargetan, dass der Schaden - z. B. auf Grund von Gewährleistung - auf die Erbengemeinschaft zurückgefallen wäre. Diese kann aber gegenüber der Gemeinde nicht Schaden geltend machen, der einem andern erwachsen ist. Schliesslich ist auch gar nicht beweismässig klargestellt, welche Vor- und Nachteile die Verschiebung des Baues nach Süden zur Folge hatte. Dem finanziellen Nachteil betreffend Stützmauer stehen eventuell auch Vorteile dieser Lage gegenüber. Das müsste genauer untersucht werden, gegebenenfalls mit einem Gutachten. Eine nähere Untersuchung kann aber unterbleiben, weil, wie gesagt, die betreffenden Auslagen ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können. Es bleibt somit dabei, dass die Kläger nur Fr. 4'127.60 fordern können.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1978"}