{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-24_1978-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127454&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a659665cddbec61e4d72b561fc350681"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung bei materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:50", "Checksum": "ee22354f6a363f4bf04d1ba6c55ac8ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24\nRegeste:\nEntschädigung bei materieller Enteignung\n\n\n3. Bevor nun aber die Eigentümer eine Forderung aus materieller Enteignung erhoben, trafen sie selbst Massnahmen, um durch Abtausch und Zukauf die ungünstige Grundstücksform zu verbessern und damit die Folge des Bauverbots möglichst zu beheben. Die Tausch- und Kaufgeschäfte mit den Nachbarn verbesserten den Landbesitz der Erbengemeinschaft dergestalt, dass wieder ungefähr im selben Ausmass wie vorher gebaut werden konnte: Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie für den ursprünglichen Grundstückteil Nr. 109 Süd nie eine andere Überbauung als ein einziges Einfamilienhaus gesehen hätten. Durch den Abtausch und den Zukauf konnte nun effektiv wieder in diesem Rahmen gebaut werden. Die Idee der Vorinstanz, dass den Klägern als einzig verbliebener Schaden aus materieller Enteignung die Kosten des Abtausches und des Zukaufes zu ersetzen seien, leuchtete grundsätzlich ein: Für die Bemessung der Entschädigung wegen materieller Enteignung ist zwar in der Regel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 964).Das wäre vorliegend der 6. Dezember 1968. Diese Regel hindert nun aber nicht, dass die schadensmindernden Massnahmen, welche die Eigentümer nachträglich ergriffen, berücksichtigt werden. Dass es möglich war, durch Tausch und Zukauf die Sachlage günstiger zu machen, war nicht Zufall, sondern entsprach den wirklichen Verhältnissen, wie sie schon 1968 bestanden, insbesondere den schon damals bestehenden Grundstückformen (die Verzahung der Grundstücke Nr. 109, 108 und 187), die es schon damals wahrscheinlich machten, dass gelegentlich eine Bereinigung zwischen den Grundeigentümern stattfinden könnte. Es erscheint deshalb richtig, dass einerseits die schadensmindernde Massnahme zugunsten der Gemeinde berücksichtigt wird, dass aber anderseits den Klägern die Auslagen, welche ihnen aus dieser Massnahme entstanden, vergütet werden.\n4. So besehen sind den Klägern - und das ist unbestritten - auf jeden Fall die Vermessungs- und Grundbuchkosten von Fr. 2'127.60 zu ersetzen. Die Kläger hatten aber auch noch den Kaufpreis für das zugekaufte Land aufzubringen. Sie kauften 300 m2 hinzu; es sei verwiesen auf Parzelle A im Plan 1:500. Ein Blick auf diesen Plan zeigt, dass zur Herstellung von Überbauungsmöglichkeiten, die ungefähr den früheren Möglichkeiten entsprachen (vor dem Bauverbot), nicht 300 m2 nötig gewesen wären, sondern nur zirka die Hälfte davon. (Dass man mehr Land wollte, um u. a. ein Freibad unterzubringen, ist begreiflich, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Feststellung,) Zusätzliche 150 m2 dürften aber wirklich nötig gewesen sein, um eine ähnliche Überbauungsmöglichkeit zu schaffen, wie sie vorher bestand. Nun fragt sich, ob die Gemeinde den Klägern auch noch den Kaufpreis dieser 150 m2 zu ersetzen hat. Ersetzt die Gemeinde den vollen Kaufpreis, dann erhalten die Kläger zuviel. Denn sie erhielten auf Grund des Zukaufes von 150 m2 nicht nur gleich viel baulich nutzbares Land wie vorher, sondern waren zudem immer noch im Besitze der vorläufig unüberbaubaren Parzelle E (neue GB Nr. 300).Diese ist aber keineswegs einfach wertlos. - Zahlt umgekehrt die Gemeinde an den Kaufpreis für die 150 m2 überhaupt nichts. d. h. zahlt sie nichts über den Betrag von Fr. 2'127.60 hinaus, fahren die Eigentümer zu schlecht, weil in diesem Falle unberücksichtigt bleibt, dass die Kläger für die 150 m2 zwar den vollen Baulandpreis bezahlt haben, aber effektiv nicht mehr Bauland als vorher besitzen. Für 150 m2 hat deshalb die Gemeinde zwar nicht den vollen Kaufpreis, wohl aber die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Gegenwert von 150 m2 vorläufig unüberbaubaren Landes zu bezahlen. Bei der Bemessung dieses Gegenwerts rechtfertigt es sich, weil die ganze Überlegung von der nachträglichen schadensvermindernden Massnahme aus geht, vom Wert 1972 auszugehen (wo der Zukauf erfolgte).Man darf nun annehmen, dass 1972 der Wert des Landes in der Parzelle E (GB Nr. 300) nicht allzu tief war, da sich nun ein zukünftiges Abtauschgeschäft mit der Gemeinde abzeichnete, das die Parzelle sanieren würde (Abtausch mit dem Areal der bisherigen Strasse, die bei Realisierung der neuen Strasse frei wird; immerhin war der Zeitpunkt der Realisierung der neuen Strasse, der nach den Angaben des Gemeindeammanns heute nahe gerückt zu sein scheint, damals noch unklar).Eine exakte Bemessung ist nicht möglich. Es erscheint richtig, ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 2'200.- festzusetzen, welcher Betrag indessen nicht allein die Differenz Baulandpreis/Wert vorläufiges Bauverbotsland für 150 m2 erfassen soll, sondern zudem auch noch den Umstand, dass die 150 m2 mit Fr. 35.- pro m2 überbezahlt waren. Der durchschnittliche Landpreis betrug 1972 in H. Fr. 31.-/m2 (vgl. Zusammenstellung der Amtschreiberei).Objektiv gesehen bestand kein Anlass, für das wegen des Nordhanges sicher unterdurchschnittliche Bauland sogar noch mehr als den Durchschnittspreis zu bezahlen. Die Kläger haben aber glaubhaft dargetan, dass sie das Land nur zum besagten übersetzten Preis erhalten konnten, wenn sie die schadensmindernde Arrondierung durchführen wollten. Die Überzahlung stellt also noch einen zusätzlichen Schadensfaktor dar. Nach allem rechtfertigt es sich, die Gemeinde zu verhalten, neben dem zugestandenen Betrag noch Fr. 2'200.- zu bezahlen, zusammen also Fr. 4'327.60."}