{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-24_1978-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127454&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a659665cddbec61e4d72b561fc350681"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung bei materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:50", "Checksum": "ee22354f6a363f4bf04d1ba6c55ac8ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.03.1978 ZZ.1978.24\nRegeste:\nEntschädigung bei materieller Enteignung\n\nSOG 1978 Nr. 24\nArt. 23 Abs. 3 BV. Bemessung der Entschädigung bei materieller Enteignung. Wie sind nachträgliche schadensmindernde Massnahmen des Eigentümers zu berücksichtigen?\n1. Am 6. Dezember 1968 trat in H. durch Genehmigung des Regierungsrates ein Bebauungsplan in Kraft, der unter anderem auch das Grundstück Nr. 109 des J. E. tangierte. Dieses Grundstück hatte damals eine Fläche von 12 a 33 m2 und war geteilt durch die Schachenmühlestrasse. Der Bebauungsplan sieht vor, dass im Bereich des Grundstücks Nr. 109 die bisherige Schachenmühlestrasse anders geführt werden soll. Im Jahre 1971 starb J. E. Das Grundstück Nr. 109 fiel an die Erben Frau S., Frau X. und W. E. als Gesamteigentümer. Im Jahre 1972 hatte Frau S. den Wunsch, auf der südlichen Teilparzelle des Grundstücks Nr. 109 ein Einfamilienhaus zu bauen. Die Erbengemeinschaft wollte ihr das benötigte Land schenken. Wegen der erwähnten Strassenplanung war der Bau auf dem besagten Grundstück nicht mehr möglich. Die Erbengemeinschaft bemühte sich deshalb, durch Abtausch und Zukauf zu einer günstigeren Parzelle zu kommen, in der Meinung, dass sie diese dann Frau S. überlassen werden. Am 18. Februar 1972 kam es zu Kauf- und Tauschverträgen mit den Grundeigentümern der benachbarten Grundstücke Nr. 108 und Nr. 187 und zur Schenkung an Frau S. Durch diese Bereinigung entstanden, ausgehend von alt GB Nr. 109, die folgenden Parzellen:\nGB Nr. 109 Hausliegenschaft (nördlich der heutigen.\n...............................................Schachenmühlestrasse) ........3 a 12 m2.\nGB Nr. 300 Freifläche ......(westlich des diagonal.\n..........................................verlaufenden.\n..........................................heutigen Strassenstückes ...........3 a 92 m2.\nGB Nr. 294 neue Parzelle südlich der projektierten Strasse:\n...........ab alt Nr. 109 ................3 a 82 m2.\n...........ab ....Nr. 108 Kauf .........3 a 00 m2.\n...........ab ....Nr. 187 Tausch .....1 a 37 m2 ...........................8 a 19.m2.\n..............................................=========.\nZum besseren Verständnis sei auf den bei den Akten liegenden Plan 1:500 verwiesen. Frau S. erstellte in der Folge auf dem neuen Grundstück Nr, 294 ein Einfamilienhaus. Später trat W. mit der Gemeinde in Verbindung, damit sie der Erbengemeinschaft für die aus dem Bauverbot entstandenen Schäden Entschädigung leiste. Er stellte folgende Forderung:\nVermessungskosten und Gebühren .....................Fr. .2'127.60.\nSpundwand ..........................................................Fr. .1’'750.-.\nStützmauer ...........................................................Fr. .6'190.-.\nSchaden infolge materieller Enteignung ...............Fr. 15'000.-.\n.....................................................................=============.\nWertminderung total ...........................................Fr. 25'067.60.\n.....................................................................=============.\nDie Gemeindeversammlung H. beschloss, dass der Erbengemeinschaft der Betrag von Fr. 2'127.60 vergütet werde (Vermessungs- und Grundbuchkosten bei der Neuparzellierung von GB Nr. 294).Die Erbengemeinschaft wollte sich mit diesem Betrag nicht abfinden und erhob bei der Schätzungskommission Klage aus materieller Enteignung. Sie beantragte die Zusprechung eines Betrages von Fr. 25'000.-. Die Schätzungskommission behaftete die Einwohnergemeinde bei ihrer Erklärung, dass sie der Erbengemeinschaft den Betrag von Fr. 2'127.60 bezahle, und wies die weitergehenden Forderungen der Kläger ab. Die Erbengemeinschaft erhob gegen das Urteil beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie verlangt hier von der Gemeinde den Ersatz der Vermessungskosten und der Grundbuchgebühren sowie der Kosten von Spundwand und Stützmauer (zusammen Fr. 10'067.60) und im übrigen Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes. Die Gemeinde beantragte Abweisung der Klage, soweit sie den zugestandenen Betrag übersteigt.\n2. Das im Bebauungsplan zu Strassen bestimmte Land darf nicht mehr überbaut werden. Aus dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde nach § 18 Abs, 2 BauG keine Entschädigungsforderung zu. Allein, diese kantonale Bestimmung steht unter dem Vorbehalt der Eigentumsgarantie (Art. 22ter der Bundesverfassung): Wenn die Beschränkung der Baufreiheit nach den konkreten Umständen einer Enteignung gleichkommt (eine sogenannte materielle Enteignung darstellt), ist volle Entschädigung zu leisten. Eine materielle Enteignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der bisherige oder ein voraussichtlich künftiger Gebrauch der Sache verboten oder in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 557 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes).Im vorliegenden Fall wurde durch das Bauverbot, das mit der im Bebauungsplan eingezeichneten Strasse verbunden ist, das Grundstück Nr. 109 im südwestlichen Teil als Bauland in Frage gestellt. Dieser südwestliche Teil, 911 m2 gross, war von den Bauvorschriften her gesehen überbaubar (bis zum 6. Dezember 1968 bestand kein Gemeindebaureglement; seit 6. Dezember 1968 liegt das Gebiet in der Wohnzone).Es war indessen sonderbar geformt und eignete sich - ohne Zukauf oder Abtausch - keineswegs auf der ganzen Fläche zum Bauen: Gegen Nordwesten lief der Grundstückteil in eine spitzwinklige Ecke, gegen Osten in einen sehr schmalen Fortsatz aus. Zum Überbauen eignete sich nur der mittlere Teil. Diese beschränkte Verwendungsmöglichkeit als Bauland wurde nun aber durch die neue Strasse aufgehoben. Das Grundstück war so geformt, dass neben der Bauverbotszone nicht mehr genug Platz zum Bauen war. Eine solche Eigentumsbeschränkung stellt nach allgemeiner Ansicht eine materielle Enteignung dar, die zu entschädigen ist."}