Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse auf jeden Fall dem eventuellen Anspruch aus Treu und Glauben vorgehen, und dieser kann, wenn er überhaupt besteht - was nach dem oben Gesagten keineswegs feststeht - höchstens als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Nach allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Vertrauensschutz unbehelflich, und es bleibt dabei, dass das Baudepartement die Baubewilligung zurecht aufgehoben hat. Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978