(Der vorliegende Fall lässt sich nicht vergleichen mit demjenigen, der in SOG 1975 Nr. 23 publiziert ist und wo das Baugesuch nach Gewährung des Vertrauensschutzes immer noch auf die Einhaltung aller baupolizeilichen und zonenrechtlichen Bestimmungen hin überprüft werden konnte.) Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse auf jeden Fall dem eventuellen Anspruch aus Treu und Glauben vorgehen, und dieser kann, wenn er überhaupt besteht - was nach dem oben Gesagten keineswegs feststeht - höchstens als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.