Gueng, Zbl. 1970 S. 507 und Sonderdruck S. 45).Im vorliegenden Fall geht es um die Aushöhlung der geltenden Zonenvorschriften. Es steht die Durchsetzung der Zonenordnung, aber auch die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit in Frage. (Der vorliegende Fall lässt sich nicht vergleichen mit demjenigen, der in SOG 1975 Nr. 23 publiziert ist und wo das Baugesuch nach Gewährung des Vertrauensschutzes immer noch auf die Einhaltung aller baupolizeilichen und zonenrechtlichen Bestimmungen hin überprüft werden konnte.)