Es ist somit sehr zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Wortlaut und den vorliegenden Umständen davon ausgehen durfte, sie sei definitiv im Besitz einer Bewilligung für alle die massiven Abweichungen von der Zonenordnung. Immerhin braucht das hier nicht abschliessend entschieden zu werden, so wie auch nicht mehr auf die weitern Einwände des Baudepartementes gegen die Annahme eines Vertrauensschutzfalles eingegangen zu werden braucht: Wenn nämlich übergeordnete öffentliche Interessen gegen die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft sprechen, kommt eine Bindung an die Auskunft nicht in Frage (SOG 1975 Nr. 23 S. 32; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 471 lit. c; Gueng, Zbl.