Damit wurde auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Das Baubewilligungsverfahren bringt mit der Baupublikation die vom Projekt betroffenen Dritten ins Spiel. Es ist vorn (Ziff. 2) dargelegt worden, dass der Gemeinderat mit der Vorverlegung der Ausnahmebewilligung nicht verhindern konnte, dass sich die betroffenen Dritten gegen die Widerrechtlichkeit der Ausnahmebewilligung im Baubewilligungsverfahren, beziehungsweise im zugehörigen Beschwerdeverfahren wehren können. Mit dem Vorbehalt betreffend Baubewilligung wurde all dies vorbehalten. Man kann sich höchstens fragen, ob die Vertreter der Beschwerdeführerin die Tragweite des Vorbehaltes erkennen konnten. Dazu ist zu sagen: