Beim Schreiben vom 28. November 1975 verhält sich einiges anders. Es bezieht sich, was unbestritten ist, auf ein Projekt, das identisch ist mit dem Baugesuchprojekt, auch wenn noch gewisse Detailpläne gefehlt haben. Zudem ist in diesem Schreiben nicht mehr von einer "provisorischen" Ausnahmebewilligung die Rede. Indessen enthält auch diese Ausnahmebewilligung in einem wesentlichen Punkt einen Vorbehalt. Es steht hier am Schluss (wie übrigens auch schon am Schluss des Schreibens vom 16. April 1974): "Die Baubewilligung der örtlichen Baukommission wird vorbehalten". Damit wurde auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen.