Abgesehen davon, dass es an der Identität des Bauprojektes mangelt, ist im Schreiben des Gemeinderates vom 16. April 1974 von einer "provisorischen" Ausnahmebewilligung die Rede. Wegen dieser Wendung fehlte es der Erklärung vom 16. April 1974 - und zwar für die Empfängerin ohne weiteres erkennbar - an der notwendigen Vorbehaltlosigkeit (dies ganz abgesehen vom ebenfalls angebrachten Vorbehalt der Baubewilligung, auf den im Zusammenhang des Schreibens vom 25. November einzugehen sein wird). Beim Schreiben vom 28. November 1975 verhält sich einiges anders.