vor allem sind die Blöcke anders ins Gelände gestellt. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keinen Fall darauf berufen, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie für ein Bauprojekt, wie sie es im Dezember 1975 eingab, bereits mit dem Schreiben des Gemeinderates vom 16. April 1974 eine Ausnahmebewilligung erhalten habe. Abgesehen davon, dass es an der Identität des Bauprojektes mangelt, ist im Schreiben des Gemeinderates vom 16. April 1974 von einer "provisorischen" Ausnahmebewilligung die Rede.