Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre. Die schweizerische Praxis hat zu der hier anvisierten Frage, wann unrichtige behördliche Auskünfte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Verbindlichkeit zu bewirken vermögen, verschiedene Grundsätze herausgearbeitet. Sie finden sich zusammengestellt bei Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 469-472 (vgl. zudem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in Zbl. 1970 Nrn. 22 bis 24 und in einem ergänzten Sonderabdruck, herausgegeben durch das Schweiz. Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, 1971).In Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zum vorliegenden Fall zu sagen: