Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn die Ausnahmebewilligung entgegen ihrer Auffassung doch rechtswidrig sein sollte, müsse die Baubewilligung trotzdem geschützt werden, weil die Beschwerdeführerin auf die behördlichen Auskünfte vom 16. April 1974 und vom 28. November 1975 betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung vertraut habe und deshalb nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu schützen sei. Sie will also geltend machen, weil der Gemeinderat ihr geschrieben hat, ihr werde für das eingereichte Projekt eine Ausnahmebewilligung erteilt, habe sie auf diese Mitteilung vertrauen dürfen und deshalb sei ihre Baubewilligung zu behandeln, wie wenn ihr eine rechtmässige