keinerlei Rechtskraft stand dagegen, und es hat, nachdem es die Widerrechtlichkeit der Ausnahmebewilligung festgestellt hat, mit Recht die Baubewilligung aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn die Ausnahmebewilligung entgegen ihrer Auffassung doch rechtswidrig sein sollte, müsse die Baubewilligung trotzdem geschützt werden, weil die Beschwerdeführerin auf die behördlichen Auskünfte vom 16. April 1974 und vom 28. November 1975 betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung vertraut habe und deshalb nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu schützen sei.