Nur so werden, wie das Baudepartement zurecht bemerkt hat, die Rechte des betroffenen Dritten gewahrt. Wenn die Ausnahmebewilligung, wie im vorliegenden Fall, vorweg erteilt wird, kann sie im Baubewilligungsverfahren immer noch von den betroffenen Dritten in Frage gestellt werden. Es wäre denkbar gewesen, dass das Baudepartement die Sache an die Gemeindebehörde zurückgewiesen hätte, um dem Gemeinderat Gelegenheit zu geben, den Einsprechern zur Frage der Ausnahmebewilligung das Gehör zu gewähren. Das Baudepartement ist anders vorgegangen und hat schon jetzt als Beschwerdeinstanz die Haltbarkeit der Ausnahmebewilligung überprüft. Das war ebenfalls zulässig;