Sofern damit die Rechtskraftfrage angeschnitten werden will, ist folgendes zu sagen: Eine Ausnahmebewilligung, welche die Interessen Dritter berührt - und das ist bei einer soweit gehenden Bewilligung wie der vorliegenden zweifellos der Fall -, darf nicht erlassen werden, ohne dass diese Dritten Gelegenheit haben, sich zur verlangten Bewilligung zu äussern. Die Ausnahmebewilligung ist deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erlassen, wo sich Dritte nach erfolgter Baupublikation als Einsprecher äussern können. Nur so werden, wie das Baudepartement zurecht bemerkt hat, die Rechte des betroffenen Dritten gewahrt.