Nach der Praxis zu den Schranken, welche auf Grund allgemeiner Grundsätze beim Gesetzesdipens zu beachten sind, ist das unzulässig (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 227).- Auf die weitern Einwände des Baudepartementes gegen die Ausnahmebewilligung braucht nicht mehr eingegangen zu werden; es ist nach dem Gesagten klar, dass die Ausnahmebewilligung nicht haltbar ist. 2. Die Beschwerdeführerin schreibt S. 18 der Beschwerdeschrift, es sei nicht in Ordnung, dass das Baudepartement die Ausnahmebewilligung "hinterher" nicht mehr anerkenne. Sofern damit die Rechtskraftfrage angeschnitten werden will, ist folgendes zu sagen: